Leistungen
Als Notarin bin ich in vielen – vielleicht auch manchmal in heiklen – Situationen Ihre Ansprechpartnerin. Vertrauen Sie daher auf eine individuelle und kompetente Beratung in der vertrauensvollen Atmosphäre unserer Kanzlei.
Die erste Beratung ist kostenlos.
Ich freue mich auf ein persönliches Gespräch.
Kaufverträge
Beim Kauf einer Immobilie (Haus, Grundstück, Wohnung) ist Vieles zu beachten.
Ihre Notarin/Ihr Notar errichtet nicht nur den Kaufvertrag, sondern gewährleistet, dass die kaufende Partei die erworbene Immobilie grundbücherlich lastenfrei hinsichtlich nicht übernommener, eingetragener Lasten (z.B. eingetragene Pfandrechte der verkaufenden Partei) als Eigentümer erwirbt. Soll wiederum anlässlich der Finanzierung des Kaufpreises für die Bank der kaufenden Partei ein Pfandrecht im Grundbuch in einem bestimmten grundbücherlichen Rang eingetragen werden, so ist auch dafür Ihre Notarin / Ihr Notar zuständig. Die von der Notarin bzw. dem Notar zu übernehmende sogenannte Treuhandschaft dient daher der Absicherung aller am Kaufvertrag beteiligten Parteien, sohin der verkaufenden und kaufenden Partei und aller involvierten Banken.
Schenkungs- und Übergabsverträge
Einen Vertrag über eine rein unentgeltliche Übertragung einer Immobilie (Haus, Grundstück, Wohnung) nennt man gewöhnlich Schenkungsvertrag.
Doch können auch gewisse Gegenleistungen für die Übertragung einer Immobilie vereinbart werden. Der Spielraum ist hier sehr groß. Ausbedungen werden können höchstpersönliche Gebrauchsrechte, wie das Wohnungsgebrauchsrecht, das Fruchtgenussrecht, sonstige Nutzungsrechte oder auch Versorgungsrechte der übergebenden Partei. Zudem kann bei Weitergabe einer Immobilie vereinbart werden, dass die übernehmende Partei diese ohne Zustimmung der übergebenden Partei nicht veräußern und belasten darf. Ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot kann in vielen Fällen auch grundbücherlich eingetragen werden und bewirkt eine Art „Grundbuchssperre“.
Verträge nach dem Bauträgervertragsgesetz
Das Bauträgervertragsgesetz schützt Erwerber von Wohn- und Geschäftsräumen vor allem vor dem Verlust ihrer Vorauszahlungen, sollte es zu einer Insolvenz des Bauträgers kommen.
Das Bauträgervertragsgesetz ist dann anzuwenden, wenn der/die Erwerber(in) bereits vor der Fertigstellung z.B. einer gekauften Eigentumswohnung mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche an den Bauträger zahlen muss. Der/Die Erwerber(in) muss gesetzlich abgesichert werden, etwa durch eine Bankgarantie, durch eine Versicherung oder aber durch eine grundbücherliche Sicherstellung in Verbindung mit einer Zahlung nach Ratenplan entsprechend dem Baufortschritt. Hier übernimmt wiederum Ihre Notarin / Ihr Notar die Funktion des Treuhänders, der nach Gesetz zu bestellen ist, und der die Sicherung des/der Erwerberin zu überwachen hat.
Wohnungseigentumsverträge
Wohnungseigentum ist das der Miteigentümerin/dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung (Eigentumswohnung), eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen KFZ-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen.
Der Wohnungseigentumsvertrag ist die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer und enthält die Zuteilung dieser einzelnen Wohnungen/sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und KFZ-Stellplätze an die einzelnen Miteigentümer. Außerdem enthält er weitere Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander, etwa im Hinblick auf Allgemeinflächen, Zahlung der Betriebskosten, Benützungsvereinbarungen etc.
Servitutsverträge
Auch Dienstbarkeitsverträge genannt, verpflichten den Eigentümer einer Sache, in der Regel eines Grundstückes, zum Vorteil eines anderen, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Häufig werden hier Geh- und Fahrrechte oder Rechte der Verlegung von Leitungen und Verrohrungen auf einem dienenden Grundstück zugunsten eines herrschenden Grundstückes vereinbart, und gehen daher auf die Rechts- und Besitznachfolger dieser Grundstücke über.
Auch hier gilt es genau zu arbeiten, wenn möglich auch einen Plan dem Vertrag beizuheften, um die vereinbarte Servitut genau zu begrenzen und zu beschreiben, um einerseits die belastete Sache,nur im wirklich notwendigen Ausmaß zu belasten, jedoch andererseits dem Dienstbarkeitsberechtigten die erforderlichen Rechte zur Nutzung seines herrschenden Gutes einzuräumen.
Mietverträge, Pachtverträge
Ein Mietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Vermieter(in) und Mieter(in), einen Mietgegenstand zu einem bestimmten Mietzins über eine befristete oder unbefristete Mietdauer zu mieten. Auch hier gibt es viele Dinge zu beachten, die es unerlässlich machen, fachkundigen Rat einzuholen. Ist auf einen Mietvertrag das Mietrechtsgesetz anzuwenden, gilt es etwa gewisse Regelungen bei der Höhe des vereinbarten Mietzinses oder der Mietvertragsdauer einzuhalten, um nicht unerwünschte Rechtsfolgen zu erzeugen.
Mittels Pachtvertrag wird hingegen ein lebendes Unternehmen zur Benutzung und Fortführung überlassen.
Testamente
Mittels Testament kann man eine oder mehrere Personen als Erbe(n) berufen. Zu erwähnen sind hier die am häufigsten gewählten Formen, und zwar das eigenhändige Testament und das fremdhändige Testament.
Das eigenhändige Testament muss der Testator eigenhändig schreiben und unterschreiben.
Das fremdhändige Testament muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Zudem haben die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit eigenhändigen Zeugenhinweis zu unterschreiben.
Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber die Formvorschriften zur gültigen Errichtung eines fremdhändigen Testamentes auf die zuvor beschriebene Art und Weise drastisch verschärft.
In den letzten Jahren gab es daher leider eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, wonach auch von fachkundigen Rechtsberatern errichtete Testamente für ungültig erklärt wurden.
Daher empfiehlt es sich jedenfalls mit der Errichtung eines Testamentes Ihre Notarin / Ihren Notar Ihres Vertrauens zu betrauen.
Verlassenschaften
Bei einem Todesfall wird beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet und anschließend der als Gerichtskommissärin zuständigen Notarin bzw. dem zuständigen Notar zur Erledigung zugewiesen.
Die Notarin/Der Notar lädt die Angehörigen zur sogenannten Todesfallaufnahme, eine Art Ersterhebung darüber, welche nächsten Angehörigen und Erben vorhanden sind, wie sich das Vermögen des Verstorbenen zusammensetzt, ob Testamente, Vermächtnisse, Erbverzichte oder andere Urkunden auf den Todesfall vorhanden sind. Sodann holt die Notarin/der Notar die erforderlichen Informationen ein und beendet letztlich das Verlassenschaftsverfahren mit den Angehörigen bzw. entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten.
Vollmachten/Vorsorgevollmachten
Die Notarin/Der Notar errichtet Vollmachten jeglicher Art.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Angesichts der stetig steigenden Lebenserwartung, jedoch der damit verbundenen höheren Wahrscheinlichkeit, im Alter an Demenz oder Alzheimer zu erkranken, erlangt die Vorsorgevollmacht daher immer größere Bedeutung.
Ihre Notarin/Ihr Notar berät Sie detailliert über den möglichen Inhalt Ihrer Vollmacht/Vorsorgevollmacht. Zudem können auch mehrere Bevollmächtigte bestellt werden, entweder gleichrangig oder auch in einer gewissen Reihenfolge bzw. mit einer Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten.
Ihre Notarin/Ihr Notar registriert die Errichtung und das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.
gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung
Gewählte Erwachsenenvertretung: Wurde keine Vorsorgevollmacht errichtet, ist aber die volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit nicht für sich selbst sorgen kann, doch noch fähig, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, und ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie eine oder mehrere Personen zur Besorgung dieser Angelegenheiten wählen. Auch diese Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung errichtet Ihre Notarin / Ihr Notar, die bzw. der die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zur gültigen Errichtung einhält und diese sodann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Wurde keine Vorsorgevollmacht errichtet, und kann eine Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit gewisse Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, auch keine gewählte Erwachsenenvertretung mehr vereinbaren, so können gewisse nächste Angehörige sich als gesetzliche Erwachsenenvertreter für bestimmte gesetzlich vorgegebene Angelegenheiten registrieren lassen. Als nächste Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte sowie volljährige Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Die Notarin / Der Notar registriert die gesetzliche Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.
Gesellschaftsgründungen und Gesellschaftsumgründungen und andere gesellschaftsrechtliche Verträge und Beurkundungen, wie die Protokollierung von Gesellschafterversammlungen (Generalversammlungen) oder Abtretungverträge
Ihre Notarin/Ihr Notar berät Sie über mögliche Gesellschaftsformen, errichtet für Sie die erforderlichen Gesellschaftsverträge bzw. Umgründungsverträge samt Nebenurkunden in der vom Gesetz geforderten Form (teils Notariatsaktspflicht), holt entsprechend notwendige Zustimmungen, Bestätigungen, Gutachten, etc. ein, und bringt die entsprechenden Gründungs- bzw. Umgründungsurkunden samt Nebenurkunden beim zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung ein.
Ebenso protokolliert Ihre Notarin/Ihr Notar Gesellschafterversammlungen, wie General- und Hauptversammlungen mit den darin enthaltenen Beschlussfassungen, beurkundet Verträge über Anteilsabtretungen und bringt auch diesbezüglich die entsprechenden Anträge beim Firmenbuchgericht ein.
Adoptionsverträge
Ihre Notarin / Ihr Notar überprüft die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption, errichtet den Adoptionsvertrag über die Annahme an Kindesstatt, holt die notwendigen Zustimmungserklärungen ein, und bringt den Adoptionsvertrag zur gerichtlichen Genehmigung ein.
Mit Wirksamkeit der Adoption entstehen zwischen dem Annehmenden und seinen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch die leibliche Abstammung begründet werden. Dies betrifft insbesondere das Unterhalts- und Erbrecht.
Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen und einvernehmliche Scheidungen
Jede dritte Ehe wird geschieden? Jedoch werden mittlerweile 90 % der Scheidungen einvernehmlich vollzogen. Und welches Ehepaar wünscht sich nicht ein Auseinandergehen ohne Zank und Rosenkrieg? Daher ist eine einvernehmliche Scheidung oftmals der einfachste und kostengünstigste Weg zur Beendigung einer Ehe. Dementsprechend ist das Vorhandensein einer Urkunde, etwa Ehevertrag oder auch Trennungsvereinbarung bezeichnet, hilfreich, wenn darin bereits gewisse durchzuführende Vermögenaufteilungen für den Fall der Trennung vereinbart wurden.
Auch hier gibt das Gesetz einen Rahmen vor, sieht in gewissen Fällen die Errichtung dieser Urkunde in Form eines Notariatsaktes vor, sodass zeitraubende und teure Gerichtsverfahren vermieden werden können. Auch darüber bzw. auch in Fällen des Nichtvorhandenseins einer solchen Trennungsvereinbarung berät und unterstützt Sie Ihre Notarin/Ihr Notar im Falle einer angestrebten einvernehmlichen Scheidung.
Erklärungen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit der Zustimmung der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts. Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein und kann von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten formlos (z.B. schriftlich, mündlich) widerrufen werden.
Ihre Notarin/Ihr Notar berät und errichtet für Sie die erforderliche Urkunde.
Hinterlegung und Registrierung
jeglicher Urkunden
Ihre Notarin/Ihr Notar verwahrt für Sie Urkunden zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden.
Bei der Übernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, die Person des Übergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunde, und die Person, an welche der Übergeber die Urkunde ausgefolgt haben will, anzuführen sind.
Beglaubigungen und Beurkundungen jeder Art
Ihre Notarin/Ihr Notar ist dazu berufen die Echtheit einer händischen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde bzw. die Echtheit einer elektronischen Signatur auf einer elektronisch errichteten Urkunde zu beurkunden.
Ihre Notarin/Ihr Notar kann den Zeitpunkt, in dem ihr/ihm eine Urkunde vorgewiesen wurde, durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst beurkunden.
Ihre Notarin/Ihr Notar ist berufen, Lebenszeugnisse zu beurkunden, sprich zu bestätigen, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt am Leben war.
Auch ist Ihre Notarin/Ihr Notar zur Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden und zur Beurkundung tatsächlicher Vorgänge berufen.
Rechtsauskünfte zum Liegenschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Erb- und Familienrecht
Ihre Notarin/Ihr Notar erteilt Ihnen in Belangen des Liegenschafts-, Gesellschafts- sowie Erb- und Familienrechts jederzeit gerne Auskunft.
Die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.